Freibeträge
Durch den Abzug aller Erblasser- und Erbfallschulden wird der Betrag ermittelt der letztlich zu versteuern ist. Ob der Erbe tatsächlich Steuern darauf zu zahlen hat, hängt von den Freibeträgen ab, die der Erbe für sich in Anspruch nehmen kann.
Erbschaftsteuerreform: Freibeträge erhöht
Die Freibeträge sind in § 16 ErbStG geregelt. Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft zwischen Erbe und Erblasser. Hierzu sind die einzelnen Verwandtschaftsgrade in insgesamt drei Steuerklassen unterteilt, in denen allerdings auch unterschiedliche Freibeträge gelten können. Im Zuge der Erbschaftsteuerreform sind die Freibeträge angepasst worden. In der nachfolgenden Tabelle haben wir sowohl die alten als auch die neuen Freibeträge aufgelistet.
Verwandtschaftsgrad | Steuerklasse | Freibetrag bis 2008 | Freibetrag ab 2009 |
Ehegatten |
I |
307.000,- Euro |
500.000,- Euro |
eingetragene Lebenspartner |
III |
5.200,- Euro |
500.000,- Euro |
Kinder und Stiefkinder bzw. deren Kinder, falls erstere bereits verstorben sind |
I |
205.000,- Euro |
400.000,- Euro |
Enkel |
I |
51.200,- Euro |
200.000,- Euro |
Eltern und Großeltern |
I |
51.200,- Euro |
100.000,- Euro |
geschiedener Ehegatte, Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Nichten und Neffen |
II |
10.300,- Euro |
20.000,- Euro |
alle übrigen Personen |
III |
5.200,- Euro |
20.000,- Euro |
Beispiel: In unserem Ausgangsbeispiel hatte der Sohn des Erblassers nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten 240.000,- Euro geerbt. Da er nach der Erbschaftsteuerreform einen Freibetrag von 400.000,- Euro für sich beanspruchen kann, muss keine Steuern bezahlen. Nach altem Recht, das für Kinder einen Freibetrag von 205.000,- Euro vorsah, hätte er noch 35.000,- Euro versteuern müssen. Der Nachbar des Verstorbenen muss als Vermächtnisnehmer auf sein Vermächtnis ebenfalls Erbschaftsteuer zahlen. Da er in die Steuerklasse III fällt, bleibt ihm nur ein Freibetrag von 20.00,- Euro. Die kann er von seinen geerbten 75.000,- Euro abziehen und muss somit 55.000,- Euro versteuern. Nach altem Recht, das einen Freibetrag von 5.200,- Euro vorsah, hätte er noch 69.800,- Euro versteuern müssen. |
Versorgungsfreibetrag
Für Ehegatten und Kinder des Verstorbenen gibt es noch einen zusätzlichen Freibetrag, den sogenannten Versorgungsfreibetrag. Dieser soll sicherstellen, dass der Unterhalt von Ehegatten und Kindern nicht durch die Steuerschuld verringert wird. Ehegatten können einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000,- Euro in Anspruch nehmen. Bei Kindern variiert der Versorgungsfreibetrag je nach Alter des Kindes von 52.000,- Euro (Kinder bis 5 Jahre) bis 10.300,- Euro (Kinder zwischen 20 und 27 Jahre).
Wenn die Kinder oder der Ehegatte eine Hinterbliebenenrente oder sonst eine Versorgungsleistung beziehen, die nicht der Erbschaftsteuer unterfallen, wird der Versorgungsfreibetrag um den Kapitalwert der Versorgungsleistung gekürzt. Um den Kapitalwert zu ermitteln, wird der Jahresbetrag der Versorgungsleistung mit einem speziellen Faktor, der von Geschlecht und Alter des Ehegatten bzw. Kindes abhängt, multipliziert. Der Faktor ergibt sich aus der Anlage 9 des Bewertungsgesetzes (BewG). Da in unserem Beispiel der erbende Sohn bereits 40 Jahre alt ist, kann er den Versorgungsfreibetrag nicht mehr für sich in Anspruch nehmen.
Weitere Freibeträge
Für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung erhalten die Erben der Steuerklasse I noch einmal einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 41.000,- Euro. Für andere bewegliche Gegenstände kann ein Freibetrag von 12.000,- Euro in Anspruch genommen werden (vor der Erbschaftsteuerreform 10.300,- Euro).
In den Steuerklassen II und III müssen sich die Erben mit nur einem zusätzlichen Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände begnügen. Mit der Neufassung der Erbschaftsteuer wurde auch dieser Betrag von 10.300,- Euro auf 12.000,- Euro angehoben.