Grundstücksbewertung
Befinden sich Grundstücke im Nachlass stellt sich die Frage nach deren Bewertung. Bislang wurden sie nicht mit ihrem tatsächlichen Wert angesetzt. Für die Erbschaftsteuer war ein geringerer Wert maßgeblich, der nach einem besonderen Verfahren nach dem Bewertungsgesetzes (BewG) ermittelt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Praxis jedoch für verfassungswidrig erklärt. Wie die Grundstücksbewertung vor der Reform funktionierte, haben wir in gesonderten Erläuterungen mit Berechnungsbeispielen zusammengefasst.
Bewertung nach der Erbschaftsteuerreform
Auch nach der Erbschaftsteuerreform wird bei der Bewertung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken unterschieden.
Unbebaute Grundstücke
Bei Grundstücken, die nicht bebaut sind, wird der Wert wieder mit Hilfe des sogenannten Bodenrichtwertes ermittelt. Der Bodenrichtwert wird vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte festgesetzt und kann über die örtlichen Bau- oder Katasterämter erfragt werden. Für die Wertermittlung wird die Quadratmeterzahl des Grundstücks mit dem Bodenrichtwert multipliziert. Anders als früher wird aber kein Abschlag von 20 Prozent vom so ermittelten Wert vorgenommen.
Bebaute Grundstücke
Ist ein Grundstück bebaut, gibt es nach der Erbschaftsteuerreform drei Möglichkeiten der Grundstücksbewertung: das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren.
Vorrangig wird das Vergleichswertverfahren angewendet. Hierbei wird der Wert des Grundstücks anhand von Preisen für vergleichbare Grundstücke ermittelt.
Wenn keine Vergleichspreise herangezogen werden können, kommt das Ertragswertverfahren zur Anwendung. Hier werden - wie auch vor der Reform - die erzielbaren Mieten für das Grundstück berücksichtigt. Allerdings wird hier im Gegensatz zur alten Wertermittlung auch der Wert für Grund und Boden hinzugerechnet.
Insofern auch das Ertragswertverfahren kein Ergebnis liefert, kann der Grundstückswert im Sachwertverfahren ermittelt werden. In diesem Verfahren wird die Summe aus den Herstellungskosten aller auf dem Grundstück vorhandenen Anlagen und dem Bodenwert ermittelt.
Vererbte Unternehmen
Werden Unternehmen oder Teile davon vererbt, so gibt es künftig zwei Optionen, wie der Betrieb steuerlich begünstigt übertragen werden kann. Nach der Grundsatzregel muss der Betrieb sieben Jahre fortgeführt werden und die Lohnsumme darf nicht unter 650 Prozent des Ausgangsniveaus gesunken sein. In diesem Fall sind 85 Prozent des Betriebsvermögens erbschaftsteuerfrei.
Der Erbe kann sich jedoch auch dazu verpflichten, den Betrieb 10 Jahre fortzuführen. Insofern in diesem Fall die Lohnsumme nicht unter 1000 Prozent des Ausgangsniveaus sinkt, ist die Vererbung des Unternehmens komplett steuerfrei. Der Unternehmenserbe muss sich für eine der beiden Lösungen entscheiden. Eine nachträgliche Änderung dieser Entscheidung ist nicht möglich. Das Kriterium der minimalen Lohnhöhe braucht übrigens nur erfüllt zu werden, wenn der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer hat.