Einspruch gegen den Steuerbescheid 2008 

Einspruch gegen den Steuerbescheid

Wenn die Überprüfung des Bescheides eine Unstimmigkeit ergeben hat und man als Steuerzahler dagegen vorgehen will, so tut man dies mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid.

Bevor man voreilig den behördlichen Weg einschlägt, sollte man kurz prüfen, ob ein Einspruch überhaupt nötig ist. Hier lohnt sich noch mal ein Blick auf die Punkte, wegen derer der Bescheid nur vorläufig erlassen wurde. Wenn diese offenen Punkte durch Gerichtsentscheidungen geklärt werden, profitiert der Steuerzahler von für ihn günstigen Entscheidungen automatisch. Ein Einspruch ist hier nicht nötig.

Einspruchsfrist beachten

Handelt es sich dagegen um einen Punkt, der von der Vorläufigkeit nicht umfasst ist, so muss ein Einspruch eingelegt werden, damit der Bescheid in dieser Hinsicht nicht bestandskräftig wird. Das wichtigste bei einem Einspruch ist die Frist. Für einen Einspruch hat man einen Monat lang Zeit. Die Frist beginnt mit Zustellung des Bescheides. Da der Bescheid an dem Datum, das oben links auf der ersten Seite des Steuerbescheides steht, ja noch nicht beim Empfänger zugestellt wurde, rechnet man zu diesem Datum noch mal drei Tage für die Zustellung. Falls man so zu einem Samstag, Sonntag oder Feiertag kommt, an dem die Frist ablaufen würde, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag.

Beispiel Fristberechnung:
Unser Muster-Steuerbescheid wurde am 20.07.2009 erstellt. Für die Zustellung werden nun drei Tage dazu gerechnet, also wurde der Bescheid spätestens am 23.07.2009 zugestellt. Da die Einspruchsfrist einen Monat beträgt, müsste der Einspruch gegen den Steuerbescheid spätestens am 22.08.2009 beim Finanzamt sein. Da dieser Termin aber auf einen Samstag fällt, bleibt für den Einspruch noch bis Montag, den 24.08.2009 Zeit.



Es gibt übrigens auch eine Ausnahme von der Monatsfrist. Wenn der Steuerbescheid nämlich keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr.

Der Einspruch selbst ist an keine bestimmte Form gebunden. Gleichwohl kann es hilfreich sein, eine Vorlage für den Einspruch gegen den Steuerbescheid zu nutzen. Eine ausführliche oder gar rechtliche Begründung des Einspruchs ist zwar nicht zwingend notwendig. Gleichwohl sollte man den Einspruch so umfassend wie möglich begründen, da das die Erfolgsaussichten steigert. Je mehr benannte Fakten für die Sichtweise des den Einspruch erhebenden Steuerzahlers sprechen, um so eher muss das Finanzamt in seinem Sinne entscheiden. Zur Fristwahrung genügt es übrigens, wenn der Einspruch erst einmal ohne Begründung eingelegt wird. Jedoch muss die Begründung dann so schnell wie möglich nachgereicht werden.

Verböserung des Steuerbescheids verhindern

Beschäftigt sich die Finanzbehörde mit dem Einspruch, kann sie den Fall umfassend prüfen. Das bedeutet, dass sich auch herausstellen kann, dass eine andere Vergünstigung zu Unrecht gewährt wurde, was die Behörde dann rückgängig machen könnte. Allerdings muss das Finanzamt den Steuerzahler darauf vorab schriftlich hinweisen. In einem solchen Fall ist es möglich, den Einspruch zurückzunehmen und die sogenannte Verböserung des Bescheides zu verhindern. Es gilt dann der ursprünglich erlassene Steuerbescheid.

Zahlungsstopp muss extra beantragt werden

Ist ein Einspruch erst einmal eingelegt, muss eine etwaige Steuernachzahlung trotzdem geleistet werden, bis über den Einspruch entschieden wurde. Diese Praxis folgt aus dem Umstand, dass Steuerbescheide sofort vollziehbar sind. Anders als in anderen behördlichen Verfahren haben Einsprüche gegen den Steuerbescheid keine aufschiebende Wirkung. Will man dies ändern, muss man im Einspruch gegen den Steuerbescheid auch die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit beantragen. Ein Satz dazu wie "Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides" reicht aus.

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