Einkommensteuer: Der Steuerbescheid 2008 - Besteuerungsgrundlagen 

Steuersoftware ermöglicht einfache Prüfung des Steuerbescheides

SteuersoftwareAm einfachsten lassen sich die einzelnen Punkte im Steuerbescheid überprüfen, wenn man die Steuererklärung mit einer Steuersoftware gemacht hat. Bei fast allen Programmen besteht die Möglichkeit, sich einen fiktiven Steuerbescheid auf der Grundlage der eigenen Angaben erstellen zu lassen. Diese Vorlage kann man dann sehr leicht mit den Angaben des echten Steuerbescheids vergleichen.

In einem nächsten Schritt werden die sogenannten Sonderausgaben vom ermittelten Einkommen abgezogen. Hier sind vor allem drei Arten zu berücksichtigen: Allgemeine Sonderausgaben, Vorsorgebeiträge und Beiträge zur Riester-Rente.

Zu den Allgemeinen Sonderausgaben zählen zum Beispiel Zahlungen für die Kirchensteuer oder Unterhaltszahlungen. Bei den Vorsorgebeiträgen geht es vorwiegend um Versicherungsbeiträge, mit denen für die Zukunft vorgesorgt wird (daher der Name). Hierher gehören vor allem die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Auch die Beiträge zu privaten Rentenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Lebens- oder Krankenversicherungen sind hier zu berücksichtigen, soweit sie von der Steuer abgesetzt werden können.

Günstigerprüfung bei Vorsorgeaufwendungen

Bei den Vorsorgeaufwendungen nimmt das Finanzamt eine Vergleichsrechnung zwischen dem Ansatz der Aufwendungen bis zum Jahr 2004 und dem Ansatz ab 2005 vor. Da die alte Regelung bis 2004 in einigen Fällen besser für den Steuerzahler sein kann, wird von Amts wegen eine sogenannte Günstigerprüfung vorgenommen. Der höhere Betrag wird dann der Steuerberechnung zugrunde gelegt.

Muster Steuerbescheid Seite 2Auf dem Steuerbescheid ist nur das Ergebnis der Günstigerprüfung zu sehen. In der Regel wird der Ansatz der Vorsorgeaufwendungen nach der Rechtslage ab 2005 vorgenommen. In diesem Fall muss die Summe des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung aufgeführt sein. Diese wird dann auf 66 Prozent gekürzt und der Arbeitgeberanteil wird dann wieder abgezogen. Der verbleibende Betrag ist die Summe der absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen. Hinzu kommen noch die sogenannten übrigen Vorsorgeaufwendungen (Summe der restlichen Versicherungsbeiträge). Dieser Betrag ist allerdings auf 1.500 Euro begrenzt. Wenn also diese Zahl auf dem Steuerbescheid an entsprechender Stelle erscheint, braucht nicht mehr kontrolliert zu werden, ob auch alle Angaben bei den übrigen Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt wurden.

Letztendlich werden noch die Altersvorsorgebeiträge vom Einkommen abgezogen. Hier sollten die Beträge aufgeführt sein, die über das Jahr in einen Riester-Vertrag eingezahlt wurden. Zusätzlich zu den eigenen Beiträgen werden auch noch die vom Staat gezahlten Zulagen berücksichtigt.

Insofern Freibeträge für Kinder geltend gemacht wurden, werden auch diese vom Einkommen abgezogen. Am Schluss des Abschnitts "Besteuerungsgrundlagen" steht nun das zu versteuernde Einkommen.

Der Abschnitt "Berechnung der Steuer" im Steuerbescheid

Im nächsten Abschnitt wird die Berechnung der Steuer und des Solidaritätszuschlages erläutert. Für den Empfänger des Steuerbescheids gilt es bei der Steuerberechnung genauer hinzuschauen. Von der errechneten Steuer sollte das Finanzamt nämlich die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen direkt abziehen. Wurden in der Steuererklärung entsprechende Angaben gemacht, muss das hier auch wieder auftauchen.

Der so ermittelten Einkommensteuer werden die staatlichen Zulagen aus Riester-Verträgen, die im Bereich "Besteuerungsgrundlagen" vom Einkommen abgezogen wurden, der festzusetzenden Steuer wieder hinzugerechnet. So soll verhindert werden, dass der Steuerzahler quasi doppelt – einmal durch die Zahlung der Zulage und dann noch einmal über die Absetzung von der Steuer – gefördert würde.

Oft Fehler bei der Kinderzulage

Ein beliebter Fehler des Finanzamtes ist hier die automatische Hinzurechnung der Kinderzulage, wenn die Anlage Kind vom Steuererklärer ausgefüllt wurde. Jedoch bekommt nicht jeder Riester-Sparer mit Kindern automatisch die Kinderzulage. Voraussetzung für die Kinderzulage ist der tatsächliche Bezug von Kindergeld. Wenn bei unverheirateten Paaren der jeweils andere Partner das Kindergeld ausgezahlt bekommt, so besteht für den Riester-Sparer keine Möglichkeit, die Zulage doch noch zu beantragen. Entsprechende Regelungen zur Übertragung des Anspruchs auf den Partner ohne Kindergeldbezug bestehen nur bei verheirateten Paaren. Deswegen sollte an dieser Stelle geprüft werden, ob auch wirklich nur die Zulagen der Steuer hinzugerechnet wurden, die man auch tatsächlich beantragt und bewilligt bekommen hat.

Der Abschnitt "Erläuterungen zur Festsetzung" im Steuerbescheid

Im nun folgenden Abschnitt werden nähere Erläuterungen zur Festsetzung vom Finanzamt gemacht. Hier werden beispielsweise die Verfahren aufgelistet, wegen derer der Bescheid vorläufig ist. Wenn das Finanzamt von der Steuererklärung abweichen will, muss es das an dieser Stelle begründen. Oft wird der Steuerzahler aber vergeblich nach (verständlichen) Hinweisen trotz Abweichung suchen. Da bleibt dann nur mit den eigenen Angaben oder dem "Hilfsbescheid" aus dem Steuerprogramm selbst auf Spurensuche zu gehen.

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