Steuerliche Berücksichtigung des Elterngeldes 

Freibeträge nutzen

Angestellte mit hohen berufsbedingten Ausgaben, etwa für Fahrtkosten, können diese als Freibetrag in ihre Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Auch gibt es die Möglichkeit, die Betreuungskosten für ein oder mehrere bereits vorhandene Kinder als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen und sie damit direkt von der Einkommenssteuer abzusetzen. Maximal 4000 Euro pro Jahr können als Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren steuerlich geltend gemacht werden.

Durch die Freibeträge erhöht sich das monatlich ausgezahlte Nettogehalt. Werden die Freibeträge bereits vor der Geburt des Kindes genutzt, erhöht sich somit auch das Elterngeld. Um sich den Freibetrag eintragen zu lassen, stellen Arbeitnehmer einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt. Dazu benötigen sie die Lohnsteuerkarte selbst und Belege über die Kosten, etwa den Bescheid über den Kindergartenbeitrag oder den Vertrag mit der Tagesmutter nebst Kontoauszug als Zahlungsbeleg. Wer ein Kindermädchen als Minijobberin beschäftigt, kann auch diesen Vertrag einreichen.

Freibeträge können einmal pro Jahr geändert werden. Wer einmal einen Freibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte hat eintragen lassen, ist für dieses Jahr zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Pauschal lässt sich nicht sagen, ob Steuer-Freibeträge generell sinnvoll in Bezug auf das Elterngeld sind. Der Bund der Steuerzahler sieht darin eine individuelle Entscheidung.

Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt

Das Elterngeld selbst ist zwar steuerfrei – aber es gilt der so genannte Progressionsvorbehalt. Es wird als "sonstige Einkünfte" zum Erwerbseinkommen hinzugezählt – erst dann wird der Steuersatz errechnet. Je höher Einkommen und Elterngeld des Paares sind, umso stärker der zusätzliche Anstieg des Steuersatzes.

"Im Schnitt kann man damit rechnen, dass etwa zwölf Prozent Steuern auf das Elterngeld bezahlt werden", schätzt Frauke Greven vom Verband berufstätiger Mütter. Durch die Anrechnung des erhaltenen Elterngeldes auf das übrige Einkommen ergibt sich ein höherer Steuersatz.

Wenn Eltern beispielsweise ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 Euro haben und Elterngeld in Höhe von insgesamt 10.000 Euro erhalten, so wird der Durchschnittsteuersatz von einem Betrag in Höhe von 40.000 Euro ermittelt. Nach der Splittingtabelle ergibt sich dann ein Steuersatz von etwa 14 Prozent (statt der zehn Prozent, die für 30.000 Euro Einkommen fällig werden). Diese 14 Prozent Steuern müssen vom übrigen Einkommen in Höhe von 30.000 Euro gezahlt werden.

Böse in die Falle rauschen vor allem die vielen gemeinsam veranlagten Ehepaare, bei denen der Hauptverdiener dank Steuerklasse III niedrige Lohnsteuervorauszahlungen an den Fiskus leistet. Hier fallen die Nachzahlungen am empfindlichsten aus. Deutlich höher als bei allein stehenden oder getrennt veranlagten Eltern – die über das ganze Jahr ihrer eigentlichen Steuerlast angemessene Zahlungen leisten müssen.

Wahl der Steuerklasse für Verheiratete

Ein Paar, das ein Kind bekommen möchte, kann das spätere Elterngeld durch die Wahl der Steuerklassen auf den Lohnsteuerkarten (jeweils bis zum 30. November des laufenden Jahres) erhöhen. Die Wahl der Steuerklasse hat zwar keinen Einfluss auf die jährliche Steuerschuld, sie hat aber Auswirkungen auf das monatliche Nettoeinkommen. Der Steuerklassenwechsel ist nur für verheiratete Paare möglich.

Einkommen von Ehepaaren wird grundsätzlich in der Steuerklasse IV versteuert. Es besteht aber die Möglichkeit, dass ein Partner in die Steuerklasse III und der andere in die Steuerklasse V wechselt. Da in der Steuerklasse III weniger Lohnsteuer als in der Klasse IV fällig wird, wird die Klasse III regelmäßig vom besser verdienenden Partner gewählt.

Der Lohnsteuerabzug in der Steuerklasse V ist höher als in der Klasse IV. Deshalb wechselt der geringer verdienende Partner in diese Steuerklasse. Zwar zahlt er so auf sein schon geringeres Einkommen auch noch einen höheren Steuersatz. Da die Steuer prozentual vom Einkommen erhoben wird, fällt der immer noch um einiges geringer aus, als der Besserverdiener mit einer schlechteren Steuerklasse gezahlt hätte. Das gemeinsame Nettoeinkommen des Paares ist somit insgesamt höher.

Steuerklasse III für Betreuungsperson

Die Steuerklassen-Kombination III/V ist auch im Hinblick auf eine Erhöhung des Elterngeldes geeignet. Idealerweise erfolgt der Wechsel spätestens bis zum 13. Monat vor der Geburt des Kindes. Hier sollte jedoch nicht zwingend der Besserverdiener in die günstigere Steuerklasse III wechseln, sondern derjenige, der in Elternzeit gehen will. Durch die Steuerklasse III wird nämlich das vorgeburtliche Nettoeinkommen und damit das Elterngeld erhöht.

Beispiel: Wer als abhängig Beschäftigter zum Beispiel 4000 Euro Brutto im Monat verdient und von der Steuerklasse IV in die (niedrigere) Lohnsteuerklasse III (Partnerin dann in V) wechselt, erhöht seine monatliche Nettoauszahlung um etwa 400 Euro, was 260 Euro mehr Elterngeld ausmacht.

Wenn Besserverdiener und Elterngeldbezieher dieselbe Person ist, ist der Steuerklassenwechsel auch während der Zeit vor der Geburt günstig für das Paar. Verdient der Elterngeldbezieher vor der Geburt weniger als sein Partner, muss berücksichtigt werden, dass das Gesamteinkommen des Paares insgesamt sinken kann. Der Besserverdiener muss nämlich erheblich mehr Steuern in der Klasse V zahlen, als der Geringverdiener durch die bessere Steuerklasse mehr herausbekommt. Der Wechsel in Steuerklasse ist auch für Paare günstig, in denen ein Ehepartner selbstständig ist. Hier sollte der nicht selbstständige Partner in die günstigere Steuerklasse III wechseln.

Das Familienministerium will die Wahl von Steuerklasse III beim Elterngeld nur berücksichtigen, wenn der Antragsteller mehr verdient als der Partner. Der Wechsel der Steuerklasse nur zur Erhöhung des Elterngelds sei rechtsmissbräuchlich, finden die Experten im Ministerium. Sie haben die Elterngeldstellen angewiesen, solche Wechsel in die Steuerklasse III nicht zu berücksichtigen.

Steuerklassenwechsel juristisch erlaubt

Zwei Urteile (Az: L 13 EG 40/80 sowie Az: L 13 EG 51/08 vom 12.12.08 und vom 16.01.09) des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen sehen das anders: Demnach schließen das BEEG (Elterngeldgesetz) und das geltende Steuerrecht einen Wechsel in Steuerklasse III zur Erhöhung des Nettoeinkommens vor der Geburt nicht aus.

Insbesondere Rechtsmissbrauch könne den betroffenen Eltern nicht vorgeworfen werden, wenn sie eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit nutzen, heißt es in den Urteilen. "Hätte der Gesetzgeber den Steuerklassenwechsel ausschließen wollen, hätte er dies im Gesetz bestimmen können", begründete der zuständige 13. Senat des Landessozialgerichts in Essen seine Entscheidung.

Er verwies zum Vergleich auf die Regelung des § 133 Absatz 3 Sozialgesetzbuch 3 (SGB 3), der einen gezielten Steuerklassenwechsel von Ehegatten zur Erhöhung des Arbeitslosengeldes ausdrücklich ausschließt. Bei der Beratung des Elterngeldgesetzes im Bundestag haben Abgeordnete der Regierungsparteien den Wechsel in eine andere Steuerklasse für möglich gehalten.

Eine andere Absicht des Gesetzgebers findet sich auch sonst weder im Text noch in der amtlichen Begründung des Gesetzes. Vor diesem Hintergrund gibt es also keine tragfähige Grundlage, die gesetzgeberische Entscheidung mit dem wenig greifbaren Argument des Rechtsmissbrauchs zu korrigieren. Die höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az. B 10 EG 4/08) steht jedoch noch aus.

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