Elterngeld für Geringverdiener, ALG I und ALG II
Für Erwerbslose gilt: Das Elterngeld wird nicht mit anderen Sozialleistungen verrechnet, beispielsweise mit dem Arbeitslosengeld II, sondern zusätzlich gezahlt. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") gibt es den Mindestsatz von 300 Euro.Für all jene, denen mehr als der Sockelbetrag von 300 Euro zusteht und die gleichzeitig ALG II, Sozialhilfe, Unterhalt oder Wohngeld und Kinderzuschlag erhalten, wird das Elterngeld allerdings oberhalb des Mindestbetrages von 300 Euro als Einkommen angerechnet. Sind beide Elternteile arbeitslos und können daher ihre Arbeitszeit nicht reduzieren, fallen bei ihnen die zwei "Bonus-Monate" weg, so dass sie nicht auf 14 Monate Elterngeld kommen (§ 4 Abs. 2 BEEG).
Empfänger von Arbeitslosengeld I sollten nach der Geburt ihres Kindes in Mutterschutz gehen und dann das Elterngeld beziehen. Nach der Elternzeit beziehen sie dann ihren Anspruch an ALG I weiter. Auf diese Weise erhalten sie gegebenenfalls mehr Elterngeld als den Mindestbetrag von 300 Euro.
Für Geringverdiener gibt es eine spezielle Klausel im Elterngeldgesetz (§ 2 Abs. 2 BEEG): Personen mit einem Netto-Einkommen bis 1000 Euro wird mehr als 67 Prozent des Nettoeinkommens vor der Geburt ausgezahlt. Für jede zwei Euro, die das Nettoeinkommen unter 1000 Euro lag, erhöht sich das Elterngeld um 0,1 Prozentpunkte.
Beispiel: Das vorgeburtliche Einkommen beträgt 800 Euro im Monat. Die Differenz zu der 1000-Euro-Grenze beträgt somit 200,- Euro. Da nur jeder zweite Euro zwischen den 800 und 1000 Euro zählt, muss diese Differenz noch mal durch 2 geteilt werden. Das ergibt dann 100. Die so ermittelte Zahl wird nun mit 0,1 multipliziert (100 x 0,1 = 10). Der Elterngeldanspruch erhöht sich also um 10 Prozent, es werden also 77 statt 67 Prozent Elterngeld gezahlt. Das Elterngeld beträgt demnach 77 Prozent von 800 Euro = 616 Euro. |