Erbrecht
Auch im Erbrecht wird es ab Neujahr Veränderungen geben. Der Erblasser kann künftig den Erben den sogenannten Pflichtteil einfacher entziehen. Damit ist das Enterben gemeint. Dies war bislang nur möglich, wenn der Enterbte dem Verstorbenen oder seinen leiblichen Kindern nach dem Leben getrachtet oder sie körperlich misshandelt hat. Diese Personengruppe wird nun um nahe stehende Angehörige des Verstorbenen (also auch Stiefkinder, Lebenspartner) erweitert. Auch wer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde, kann ab 2010 enterbt werden.
Darüber hinaus werden Pflegeleistungen, die ein Erbe gegenüber dem Verstorbenen erbracht hat, besser berücksichtigt. Auch hier wird der Kreis der Berechtigten, die einen Ausgleich für die Pflege bekommen können, erweitert (bisher nur die Kinder). Jeder gesetzliche Erbe kommt nun dafür in Frage. Auch muss der Erbe seinen Beruf nicht mehr für die Pflegeleistung aufgegeben haben.
Hat der Verstorbene zu Lebzeiten Sachen verschenkt, so konnten diese Werte bei der Berechnung des Pflichtteils eines Erben berücksichtigt werden. Der Pflichtteil wurde dann so berechnet, als befinde sich der verschenkte Gegenstand oder das Geld noch im Nachlass. Künftig werden solche Schenkungen schrittweise unberücksichtigt bleiben: Je länger die Schenkung her ist, umso weniger wird davon in die Pflichtteilsberechnung einfließen.
Erbschaftsteuer
Bei der Erbschaftsteuer wird es für Erben in der Steuerklasse II (Nichten, Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten) wird es günstiger. Die Steuersätze sinken teilweise erheblich. Wie auch bisher richtet sich die Höhe der Erbschaftsteuer nach dem zu versteuernden Erbe.
Steuerpflichtes Erbe | Steuersatz in Prozent |
---|---|
bis 75.000,- € | 15 (bisher 30) |
bis 300.000,- € | 20 (bisher 30) |
bis 600.000,- € | 25 (bisher 30) |
bis 6.000.000,- € | 30 (bisher 30) |
bis 13.000.000,- € | 35 (bisher 50) |
bis 26.000.000,- € | 40 (bisher 50) |
über 26.000.000,- € | 43 (bisher 50) |