Grundlegende Reform der Erbschaftssteuer
Nach einigem Hin und Her hat sich die große Koalition auf grundlegende Änderungen in der Erbschaftssteuer einigen können.
Immobilien
Vererbte Immobilien werden künftig mit ihrem tatsächlichen Wert besteuert. Bislang wurde für die Besteuerung vom eigentlichen Grundstückswert noch ein erheblicher Teil abgezogen. Selbst genutztes Wohneigentum wird im Gegenzug von der Erbschaftsteuer befreit, wenn Ehepartner oder Kinder in der geerbten Immobilie wohnen bleiben. Für Kinder gilt dabei die Auflage, dass die Wohnung bzw. das Haus nicht größer als 200 Quadratmeter sein darf. Eine Wertgrenze für die übertragene Immobilie gibt es nicht.
Höhere Vermögensfreibeträge
Nicht das gesamte Erbe muss versteuert werden. Damit Teile ungeschmälert beim Empfänger ankommen, gewährt der Gesetzgeber Freibeträge. Entscheidend für deren Höhe ist der Familienstand. Den Regierungsbeschlüssen zufolge sollen Ehegatten einen Erbschaftsteuer-Freibetrag von 500.000 Euro erhalten, bisher waren es 307.000 Euro. Für Kinder soll der Freibetrag von 205.000 Euro auf 400.000 Euro steigen. Enkel sollen künftig 200.000 Euro steuerfrei erben dürfen. Bislang lag die Grenze bei 51.200 Euro. Für Eltern ist eine Erhöhung des Freibetrags von 51.200 Euro auf künftig 100.000 Euro vorgesehen.
Freibetrag für eingetragene Lebenspartnerschaften
Besonders signifikant sind die Änderungen für eingetragene Lebenspartnerschaften: Sie erhalten wie Verheiratete künftig einen Freibetrag von 500.000 Euro. Zuvor lag der Satz bei 5.200 Euro. Für Geschwister, Neffen und geschiedene Ehegatten ändert sich nur wenig. Statt 10.300 Euro erhalten sie künftig 20.000 Euro Freibetrag. Mit weiter entfernten Verwandten geht das neue Gesetz nicht so großzügig um. Für Onkel, Tanten, Lebensgefährten und Freunde soll der Steuerfreibetrag 20.000 Euro nicht übersteigen. Zudem gelten für diese Personen künftig höhere Steuersätze von bis zu 50 Prozent.
Firmenübertrag
Auch für Firmenerben sind Änderungen vorgesehen. Die Erbschaftsteuer soll komplett entfallen, wenn der Betrieb zehn Jahre lang weitergeführt wird. Allerdings müssen für den Wegfall der Steuer Auflagen in Kauf genommen werden. So darf die bisherige Gesamt-Lohnsumme des Betriebes binnen zehn Jahren nicht sinken (1000-Prozent-Regel). Beschäftigungsabbau soll damit vermieden werden. 15 Prozent des Betriebsvermögens müssen Erben versteuern, wenn die übernommene Firma nur sieben Jahre lang weitergeführt wird und die Lohn-Quote während dieser Zeit nur 650 Prozent erreicht.
Einen ausführlichen Überblick über die neue Erbschaftsteuer finden Sie in unserem gesonderten Ratgeber zur Erbschaftssteuer.
Lebensversicherung
Für Lebensversicherungen plant die Bundesregierung eine Erhöhung der Besteuerung. Nach gültigem Recht besteht die Wahl, den Wert der zu übertragenen Police entweder mit dem aktuellen Rückkaufswert oder nach zwei Dritteln der bislang gezahlten Beiträge zu berechnen. Der 2/3-Ansatz begünstigt derzeit noch die Schenkung einer Lebensversicherung. Doch dieses Privileg soll wegfallen. Damit wird die Übertragung der Police zu Lebzeiten für Erben teurer.
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