Arbeitszimmer: Welche Kosten kann man absetzen? 

Das Arbeitszimmer beziehungsweise Home-Office ist ein Raum in den eigenen vier Wänden. Es ist irrelevant, ob es sich in einer Mietwohnung oder im eigenen Haus befindet. Aber nur wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist, kann eine steuerliche Absetzung erfolgen. Das Finanzamt ermittelt in einzelnen Fällen, ob das Home Office der Mittelpunkt der Arbeit ist.

Wenn der Schwerpunkt der Arbeit nicht im Arbeitszimmer, sondern zum Beispiel beim Umgang mit Kunden liegt, dann wird das Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt angesehen. Somit ist ein Betrag bis zu 1.250 Euro absetzbar. In anderen Fällen können die gesamte Kosten abgesetzt werden. Wird einer nebenberuflichen Tätigkeit nachgegangen, bei der kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, dann kann ebenfalls ein Betrag von bis zu 1.250 Euro für den Alternativarbeitsplatz geltend gemacht werden.

Die Finanzverwaltung versteht unter einem häuslichen Arbeitszimmer, wenn die Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Umgebung eingebunden sind. Damit sind alle Zimmer gemeint, die sich in der eigenen Wohnung beziehungsweise im Haus befinden inklusive Kellerraum und Dachgeschosszimmer.

Das Finanzamt erkennt nur ein "richtiges" Zimmer an. Durchgangsräume oder abgeteilte Räume werden abgelehnt. Der Raum muss auch zum Arbeiten eingerichtet sein. Eine Couch, ein Sofa, ein Klappbett oder ein Radio sind kein Ablehnungsgrund. Zu Problemen könnten aber Fernsehgeräte, Stereoanlage, Bügelbrett und ein Bett führen. Zu 10 Prozent darf das Arbeitszimmer auch privat genutzt werden. Erlaubt ist zum Beispiel die Übernachtung von Besuchern am Wochenende im Home-Office.

Beispiel außerhäusliches Arbeitszimmer

Sie mieten sich im gleichen Haus, wo sich ihre Privatwohnung befindet, ein weiteres Appartement und unterschreiben einen zusätzlichen Mietvertrag. Das neue Arbeitszimmer befindet sich auf einer anderen Etage. Das Büro ist demnach nicht häuslich, da es sich nicht in der privaten Sphäre befindet. Das Finanzamt akzeptiert separat angemietete Kellerräume und Dachgeschosszimmer, wo der Zutritt über ein Treppenhaus erfolgt, was auch von Dritten genutzt werden kann. Wenn das Haus, in dem das Arbeitszimmer angemietet wurde, Familienangehörigen gehört wird das Finanzamt misstrauisch. Es könnte zum Schein genutzt werden. Ansonsten können die Werbungskosten (Materialien, Miete, Nebenkosten, Renovierungsarbeiten etc.) in voller Höhe für ein außerhäusliches Arbeitszimmer abgesetzt werden. Die Abzugsbeschränkung von 1.250 Euro entfällt, wenn die genannten Bedingungen erfüllt werden. Eine Ausnahme ist allerdings noch zu nennen: Ein Speicher, der zum Sondereigentum der Wohnung gehört, ist demnach nicht häuslich. Somit ist die Absetzung in diesem Fall begrenzt.

Definition Arbeitszimmer 

Die Finanzverwaltung definiert ein Arbeitszimmer als einen etwas sperrigen Raum. Der Raum sollte ähnlich wie ein Arbeitsplatz in einem Büro eingerichtet sein, damit die Arbeit möglichst ohne Einschränkung erledigt werden kann. Zur Grundausstattung gehören neben Schreibtisch und Regalen ein Rechner oder ein Laptop, ein Drucker sowie ein Telefon- und Internetanschluss. 

Keine klassischen Arbeitszimmer sind Werkstätten, Lager- und Ausstellungsräume, Tonstudios, Werkstätten, Praxisräume mit regem Personenverkehr sowie Lagerräume für Waren- und Werbematerial. Die genannten Räume können als Betriebsstätten anerkannt und in voller Höhe abgezogen werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Ausstattung nicht einem Büro entspricht (Bücherregal, Schreibtisch, Aktenschränke und so weiter). Des Weiteren spricht für die Annahme einer Betriebsstätte, dass ein reger Publikumsverkehr im betrieblichen Zimmer herrscht und dass familienfremde Personen in diesem Raum tätig sind. Der Abzug der Kosten ist davon unabhängig, ob der Raum mit Privaträumen verbunden ist, ob eine Straßenverbindung zwischen Privatwohnung und Betriebsstätte liegt, ob der Mittelpunkt der Tätigkeit in der Betriebsstätte liegt und ob ein Alternativarbeitsplatz zur Verfügung steht.

Berechnung der Fläche/Kosten

Die gesamte Wohnungsfläche muss mit dem Home-Office ins Verhältnis gesetzt werden. Bei 100 qm Gesamtfläche und einem 15 qm großen Büro können anschließend 15 Prozent aller Kosten abgesetzt werden. Dazu zählt die Miete oder die Finanzierung der eigenen Immobilie. Nebenkosten wie Heizung, Strom, Abwasser, Müllabfuhr, Telefon, Internet, Grundsteuer, Reinigungskosten (Lohn für die Putzfrau), Schornsteinfeger, Fahrstuhlkosten und Anwaltskosten (nur in Verbindung mit dem Arbeitszimmer) zählen auch dazu. Eine Aufwendung für die Feuer-, Hausrat- und Wohngebäudeversicherung kann ebenfalls erhoben werden. Je kleiner die Wohnfläche im Verhältnis zum Arbeitszimmer, desto größer der Anteil, der geltend gemacht werden kann. Dachschrägen oder Balkone, die zur Gesamtfläche hinzugezogen werden, müssen nach Vorschrift berechnet werden. Balkone oder Wintergärten zählen nur zu 50 Prozent zur Wohnfläche. Dachschrägen unter zwei Meter Stehhöhe werden ebenfalls nur zur Hälfte angerechnet. Schrägen unter einem Meter werden nicht berücksichtigt. Wenn Dachböden und Kellerräume nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, fallen diese aus der Berechnung heraus. Vorratsräume, Abstellräume und Treppen werden ohnehin nicht berücksichtigt. Müssen Renovierungsarbeiten getätigt oder die Ausstattung erweitert werden, dann kann dies der Mieter steuerlich absetzen. Dazu gehören eine funktionale Ausstattung (Schreibtisch) und Gegenstände wie Lampen oder Gardinen.

Fazit

Wenn sich das Arbeitszimmer in der privaten Wohnung befindet, muss ein Nachweis der hauptsächlichen Tätigkeit erbracht werden. Das heißt, dass die Arbeit über 50 Prozent in dem Raum erfolgen muss (Beispiel: Drei Tage Home-Office und zwei Tage Termine bei Kunden). Wenn sich das Arbeitszimmer im privaten Wohnraum befindet und nur teilweise genutzt wird, kann eine Summe von maximal 1.250 Euro abgesetzt werden. Bei einem außerhäuslichen Arbeitszimmer ist es wichtig, dass es strikt von der privaten Wohnung getrennt ist. Keine direkte Verbindung zum privaten Wohnraum oder eine Anmietung getrennter Räume sind Voraussetzungen, um die vollen Werbungskosten vom Finanzamt zu bekommen. Dann kann der Antragsteller mit Erstattung der vollen Kosten rechnen.

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