Zu hohe Ablösezahlungen bei Mieten 

Abstandszahlungen bei Wohnungen entsprechen nicht immer dem Gesetz. Der Versicherer ARAG erklärt, was erlaubt ist und was nicht.

Zahlungen für einen pünktlichen Auszug des Vormieters durch den neuen Mieter sind nicht legal. Dies ist gesetzlich belegt (Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung §4a Absatz 1 Satz 1). Hat der neue Mieter eine solche Zahlung an den Wohnungsvermittler bereits geleistet, um die Wohnung überhaupt zu bekommen, kann der Mieter diese zurückfordern. Der Rückzahlungsanspruch verjährt erst nach drei Jahren. Erlaubt ist jedoch die Erstattung von Kosten, die dem Vormieter durch seinen Umzug entstanden sind.

Nur Mobilar des Vormieters

Die Übernahme bestimmter Einrichtungsgegenstände des Vormieters durch den neuen Mieter ist ebenfalls legal. Dieser Ablösevertrag ist rechtlich ein Kaufvertrag und kann mündlich abgeschlossen werden. Der Neumieter muss nicht zwangsläufig dafür Geld zahlen. Als Gegenleistung funktionieren auch die Übernahme von Schönheitsreparaturen oder die Zahlungen von Mietrückständen des Vormieters durch den neuen Mieter.

Bei der Übernahme der Einrichtung des Vormieters muss gewährleistet sein, dass diesem die Möbel auch gehören. Die Einbauküche vom Vermieter zählt nicht dazu. Nach Angaben von ARAG empfiehlt es sich, den Ablösevertrag schriftlich festzuhalten.

Ablösesumme gesetzlich festgesetzt

Die Höhe dieser Ablösezahlungen ist gesetzlich beschränkt. Dadurch werden laut ARAG überzogene Preisvorstellungen des Wohnungsvermittlers begrenzt. Somit verliert die Vereinbarung an Gültigkeit, wenn die Ablösesumme nicht dem Wert der überlassenen Gegenstände entspricht. Der Kaufpreis der Einrichtung darf laut ARAG demnach nicht über 50 Prozent des tatsächlichen Zeitwertes liegen. Liegt die Höhe der verlangten Summe darüber, gilt dies gesetzlich als verstecktes Entgelt für die Wohnungsräumung.

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