Ein Mieter kann keine Mietminderung verlangen, wenn die Wohnung zu klein ist. Dies gilt zumindest, wenn der Mietvertrag keine Quadratmeterzahl ausweist. Zu diesem Urteil gelangte das Amtsgericht München (Az. 424 C 10773/13).
In dem konkreten Fall klagte eine Frau. Diese mietete eine Wohnung in München an. Der Makler nannte eine Wohnungsgröße von etwa 164 Quadratmetern. Es stellte sich heraus, dass die Größe der Wohnung nur 126 Quadratmeter beträgt. Daraufhin klagte die Frau und verlangte Mietminderung.
Das Amtsgericht München urteilte gegen die Frau. Da der Mietvertrag keine Größenangabe aufwies, kann auch keine Klage wegen einer zu kleinen Wohnfläche Erfolg haben. Die Maklerangaben seien bei dem Fall nicht zu berücksichtigen. Nach Angaben des Gerichts muss sich der Mieter selbst erkundigen, wie groß die Wohnung ist.