Ist die Endrenovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam, muss der Vermieter damit rechnen, dass er dem Mieter die Renovierungskosten erstatten muss, wenn dieser vor Auszug Schönheitsreparaturen durchgeführt hat.
In einem Fall, in dem Mieter gegen ihren Vermieter klagten, hat der Bundesgerichtshof zu Gunsten der Mieter entschieden (VIII ZR 302/07). Diese haben die Wohnung vor dem Auszug renoviert. Später stellte sich heraus, dass sie dazu nicht verpflichtet gewesen wären. Nun verlangten sie von ihrem Vermieter, die Kosten für die Renovierung zu erstatten.
Der Bundesgerichtshof gab den Mietern schließlich recht und entschied, dass ein Erstattungsanspruch des Klägers wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters in Betracht kommt. Der Kläger habe die vorgenommenen Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel und damit ohne Rechtsgrund erbracht (§ 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB).
Zudem entschied das Gericht, dass nur die Kosten für Material und Eigenarbeit ersetzt werden müssen. Wer für die Renovierung professionelle Handwerker engagiert, muss damit rechnen, diese Kosten nicht ersetzt zu bekommen.