Eine Vollmacht erlischt nach dem Tod des Vollmachtgebers. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 15 W 79/12).
Eine Vollmacht über den Tod hinaus verfällt, sobald der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers wird. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Eine Frau hatte vor ihrem Tod eine Generalvollmacht über den Tod hinaus an ihren Ehemann erteilt. Der Witwer verschenkte nach ihrem Ableben ein Grundstück aus dem Nachlass seiner Ehefrau an seinen Cousin. Er berief sich dabei auf die erteilte Vollmacht. Einen Erbschein besaß er nicht. Deshalb verweigerte das Grundbuchamt die Überschreibung. Die Vollmacht reiche hier nicht aus.
Das Gericht entschied, dass die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt. Dies ist nur der Fall, wenn der Bevollmächtigte zum Alleinerben des Vollmachtgebers wird. Es begründet das Urteil damit, "dass der bevollmächtigte Vertreter nicht personengleich mit dem Vollmachtgeber sei." In diesem Fall betraf das den Ehemann. Dieser war durch den Tod der Frau gleichzeitig Erbe und Bevollmächtigter. Durch das Antreten des Erbes verlor die Vollmacht ihre Gültigkeit.