Trotz Verstoß gegen Bauvorschriften ist ein ausgebautes Dachgeschoss, das laut Mietvertrag als Wohnraum vermietet wird, in die Wohnfläche einzurechnen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichtem Urteil (AZ. VIII ZR 275/08).
Die Kläger mieteten beim Beklagten ein Einfamilienhaus in München mit einer Wohnfläche von knapp 130 Quadratmetern. Im Dachgeschoss befanden sich Räume, die von den Klägern bis 2005 als Wohnraum genutzt wurden. Allerdings machten die Klägern geltend, dass diese Räume wegen Verstoßes gegen die öffentlich-rechtliche Bauvorschrift, wie z. B. gegen die Brandschutzordnung, nicht zum Bewohnen geeignet wären.
Daraufhin rechneten die Kläger die Wohnfläche auf 108 Quadratmeter herunter und forderten vom Vermieter die Rückzahlung von 3400 Euro. Das Karlsruher Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass eine Mietminderung wegen einer zu geringen Wohnfläche ausscheidet. Im Mietvertrag sei bereits einvernehmlich geregelt, dass das Dachgeschoss zur Wohnfläche zähle.