Vermieter müssen bei dem Verkauf einer Wohnung diese zunächst dem Mieter anbieten. Zu diesem Urteil gelangte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 51/14).
In dem konkreten Fall ging es um eine Mieterin aus Hamburg. Diese bewohnte eine Mietswohnung seit 1992. Die damalige Vermieterin verkaufte 2011 die Wohnung an Dritte, ohne diese vorher der Mieterin anzubieten.
Der neue Eigentümer bot 2012 der übergangenen Mieterin die Wohnung zum Kauf an. Jedoch war der jetzige Kaufpreis um etwa 80.000 Euro höher als der damalige. Die Mieterin verlangte nun Schadensersatz in dieser Höhe von der ehemaligen Vermieterin.
Fall geht an Vorinstanz zurück
Der BGH entschied nun und wies den Fall an die Vorinstanz zurück. Diese sollen die genauen Umstände nochmals prüfen. Laut den Richtern steht der Mieterin Schadensersatz zu, wenn diese bei dem Verkauf der Wohnung übergangen wurde.
"Erhält der Mieter diese Informationen erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kaufvertrag mit dem Drittkäufer schon abgewickelt worden ist, steht zu vermuten, dass der Vermieter die nicht mehr in seinem Eigentum stehende Wohnung nicht an den Mieter übereignen kann. In einem solchen Fall ist vom Mieter nicht zu verlangen, dass er zunächst das Vorkaufsrecht ausübt, um hierdurch einen Kaufvertrag mit dem Vermieter zustande zu bringen, den dieser von vornherein nicht erfüllen kann. Vielmehr kann der Mieter dann unmittelbar Ersatz des Erfüllungsschadens - hier entgangener Gewinn - begehren, der ihm bei Ausübung des Vorkaufsrechts entstanden wäre."
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