Ein Vermieter muss Mängel in einer Wohnung beseitigen, auch wenn diese schon seit Jahren bestehen. Das entschied gestern der Bundesgerichtshof (BGH) und stärkt damit die Rechte der Mieter (Az.: VIII ZR 104/09).
Eine 81-jährige Mieterin klagte auf den nachträglichen Einbau einer Trittschallschutzdämmung für das über ihrer Wohnung liegende Dachgeschoss. Mehrfach hatte die Rentnerin den Vermieter auf den bestehenden Mangel hingewiesen. Dieser verweigerte die nachträgliche Dämmung mit der Begründung, dass die Mieterin den Mangel schon seit Jahren hingenommen habe.
Nach Auffassung des BGH kann der Anspruch des Mieters auf die Beseitigung von Mängeln allerdings nicht verjähren. Der Vermieter ist demnach dauerhaft dazu verpflichtet, Mängel durch entsprechende Renovierungsarbeiten zu beheben.