Vermieter bestimmt mit bei Balkonpflanzen 

Vermieter können Blumenkästen an der Außenseite von Balkonen verbieten. Der Versicherer ARAG berichtet über ein Urteil des Landgerichtes Berlin (Az.: 655 S 40/12).

In dem verhandelten Fall wollten Mieter auf der Außenseite eines Stahlgeländers ihres Balkons Blumenkästen anbringen. Der Vermieter verbot dies, da unter diesen Blumenkästen Parkplätze liegen. Würden die Blumenkästen herunter stürzen, würde dies eine Gefahr für die Passanten darstellen.

Die Richter urteilten für den Vermieter. Beim Abnehmen und Aufhängen bestehe die Gefahr, dass die Blumenkästen nach unten fallen. Die Blumen mussten somit auf der Innenseite des Balkons angebracht werden.

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