Kommunale Töchterbetriebe sind nicht "Dritte" im Sinne des Baurechts. Folglich dürfen die Töchterbetriebe auch nicht die Erschließungskosten auf die Käufer von Grundstücken abwälzen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: BVerwG 9 C 8.09).
Stadtverwaltung gründete private Tochtergesellschaft
Die Stadtverwaltung von Bietigheim-Bissingen in Baden-Württemberg hatte eine private Tochtergesellschaft für die Erschließung gegründet. Als privates Unternehmen konnte sie einen weitaus größeren Kostenanteil an die Grundstückskäufer weitergeben als die Gemeinde, denn laut Gesetz muss die Gemeinde 10 Prozent des beitragsfähigen Aufwandes selbst tragen.
Diese Verfahrensweise ist allerdings nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtsmäßig. Die Einschaltung von Töchterbetrieben würde praktisch und wirtschaftlich darauf hinauslaufen, dass die Gemeinden "im Mantel des Privaten" vertraglich die Erschließungskosten auf die Eigentümer bzw. Käufer abwälzen könnten, ohne dabei den Begrenzungen des Beitragsrecht zu unterliegen.
Grundstückskäufern winken erhebliche Rückzahlung
Wie die "Süddeutsche Zeitung" berichtet, könnten Grundstückskäufer im Zuge des Urteils mit erheblichen Rückzahlungen rechnen. Sollten die Rückzahlungsansprüche der Bürger aber so umfassend sein, wie es sich zur Zeit abzeichne, könne dies eine beträchtliche Belastung der betroffenen Kommunen zur Folge haben.