Ein Vermieter kann die Miete auch dann erhöhen, wenn er zur Begründung ein Gutachten für eine nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnung vorlegt. Das Sachverständigengutachten muss sich dabei nicht auf die konkrete Wohnung beziehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az: VIII ZR 122/09).
Eine Mieterin weigerte sich, einer Mieterhöhung um 54,65 Euro monatlich zuzustimmen, da sich das sogenannte Typengutachten auf eine andere Wohnung vergleichbaren Typs bezog. Das war nach Ansicht der Mieterin unzureichend, so dass sie die Mieterhöhung als unwirksam betrachtete.
Auch mit einem Typengutachten ist Mieterhöhung nachvollziehbar
Nach Auffassung des BGH versetzt auch ein Typengutachten den Mieter in die Lage, die Berechtigung der Mieterhöhung nachzuvollziehen. Die zur Begutachtung herangezogenen Wohnungen können sogar aus dem eigenen Bestand des Vermieters stammen.
Laut Deutschem Mieterbund stützen sich Mieterhöhungen nur selten auf ein Sachverständigengutachten. "Grund hierfür ist, dass der Vermieter die Gutachterkosten von 500 bis 1.000 Euro selbst zahlen muss", sagt der Direktor vom Mieterbund, Lukas Siebenkotten.
Inhaltliche Richtigkeit des Sachverständigengutachtens überprüfen
"Auch wenn es formal ausreicht, eine Mieterhöhung mit einem Typengutachten eines Sachverständigen zu begründen, heißt das noch lange nicht, dass der Mieter die geforderte Miete auch zahlen muss. Die inhaltliche Richtigkeit der Zahlen des Sachverständigen muss kontrolliert werden. Hierzu eignet sich am besten ein Mietspiegel, soweit er vor Ort existiert", so Siebenkotten weiter.
Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Miete kann mit einen Mietspiegel, einer Auskunft aus einer Mietdatenbank, einem Sachverständigengutachten oder der Miete einer Vergleichswohnung begründet werden.