Tauben auf Balkonen sind kein Grund zur Mietminderung. Der Versicherer ARAG informiert über ein Urteil des Landgerichtes Kleve (Az.: 3 S 117/85).
Tauben sind Vögel, die sich häufig in Wohngebieten tummeln. In dem konkreten Fall wählten die sogenannten Ratten der Lüfte den Balkon einer Mietswohnung als ihren bevorzugten Ort aus. Die ständigen Gäste hinterließen auf den Balkon auch ihren gesamten Dreck. Da freilebende Tauben kein Herrchen haben, machte dadurch auch niemand den Unrat weg.
Die Mieterin war über den Besuch weniger amüsiert. Sie informierte ihren Vermieter. Dieser sollte die Vögel vertreiben. Jedoch funktionierten die Maßnahmen des Vermieters nicht. Die Mieterin konnte sich mit den geflügelten Gästen nicht anfreunden und minderte die Miete. Als Grund nannte sie die ständige Verunreinigung ihres Balkons durch die Tiere. Sie fühlte sich dadurch belästigt.
Und über allen Dächern ist keine Ruh'
Der Vermieter reichte gegen die Mietminderung Klage ein. Er verlangte das ausstehende Geld, da er alles Zumutbare seiner Meinung nach gegen die Plage vornahm. Das Gericht sah dies genauso. Zwar sei durch die Tauben eine Belästigung gegeben, diese führte aber nicht zu mangelhaften Wohnverhältnissen. Der Vermieter habe sich zudem bemüht, den Schaden mit rechtlich zulässigen Mitteln zu beheben.