Wer Wohnraum an Verwandte vermietet, riskiert Steuernachteile. Davor warnt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Nur wenn ein Vermieter seinem Verwandten mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Marktmiete berechnet, erkennt das Finanzamt Werbungskosten voll an.
Bei niedrigen Mieten erkennt das Finanzamt Werbungskosten nur noch teilweise an
Bei niedrigeren Mieten argwöhnt der Staat, dass es sich um ein Steuersparmodell handelt. Dann müsse der Mieter seine Gewinnerzielungsabsicht in Form einer Prognose für die nächsten 30 Jahre darlegen, warnt die VLH.
Bei weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete könne der Vermieter generell seine Werbungskosten nur anteilig im Verhältnis zur erzielten Miete geltend machen, teilt die VLH weiter mit.
Vermietung an Verwandte nur mit formellem Mietvertrag
Weiter rät der Lohnsteuerhilfeverein, Mietverträge auch mit Verwandten stets genauso abzuschließen, wie man einen Mietvertrag mit einem Fremden schließen würde. Auch Eltern, die Wohnraum an ihre volljährigen Kinder vermieten wollen, müssen auf der Hut sein: Die VLH empfiehlt, immer ganze Wohnungen zu vermieten, statt einzelner Räume.