Schrottimmobilien: BGH bejaht arglistige Täuschung 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil im Zusammenhang mit den sogenannten Schrottimmobilien bestätigt. Danach wird ein Immobilienkäufer dann arglistig getäuscht, wenn für die Vermittlung von Immobilie und Finanzierung mehr Provisionen fließen, als im Vertrag vereinbart (Az.: XI ZR 104/08).

Wohnungskauf mit Bausparverträgen finanziert

Eine Wohnungskäuferin hatte im Jahr 1996 eine Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken erworben. Der Kaufpreis wurde über ein Darlehen bei einer Bank finanziert. Das Darlehen wiederum sollte durch zwei Bausparverträge getilgt werden, die die Klägerin zuvor bei der Badenia Bausparkasse abgeschlossen hatte. Sowohl die Finanzierung als auch die Wohnung wurden der Käuferin durch Vermittler beschafft, die sie zuvor beauftragt hatte.

In diesem Auftrag war festgelegt, dass für die Finanzierungsvermittlung eine Gebühr von 3.560,- DM und für die Wohnungsvermittlung eine Gebühr von 5.089,- DM anfallen sollten. Beides zusammen entspricht einer Provision von 5,86 Prozent des Kaufpreises.

Täuschung über tatsächliche Provisionshöhe

Mit ihrer Klage verlangte die Wohnungskäuferin nun die Rückabwicklung des Kaufs und der Baufinanzierung und einen Schadenersatz. Nach ihrer Auffassung sei sie bereits im Vorfeld des Vertrages arglistig über die Höhe der anfallenden Provisionen getäuscht worden.

Der Bundesgerichtshof gab ihr, wie schon die Vorinstanz, recht. Der Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag sei bewusst so ausgestaltet gewesen, dass die Klägerin automatisch die falsche Vorstellung bekommen musste, es würden nur die dort aufgeführten Provisionen in Höhe von insgesamt 5,86 Prozent der Kaufsumme anfallen. Tatsächlich hätten die Vermittlerfirmen jedoch mindestens 15 Prozent an Provisionen kassiert.

Täuschung muss sich Bank und Bausparkasse zurechnen lassen

Sowohl die beklagte Bank als auch die Bausparkasse müssten sich ein derartiges Verhalten der Vermittlerfirmen zurechnen lassen, da sie mit dem Vertrieb in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet hatten, so die BGH-Richter. Ihnen hätte somit die arglistige Täuschung der Käuferin bekannt sein müssen.

Urteil auch für andere Fälle von Bedeutung

Der BGH stellte weiter fest, dass das Urteil über diesen Fall hinausgehende Bedeutung hat. Bei der hier betroffene Bausparkasse Badenia liegen mehreren tausend Fällen gleichlautende Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge der Vermittlerfirma Heinen & Biege zugrunde. Eine Vielzahl von weiteren Klagen ist bereits anhängig. Mit dem jetzigen Urteil ist klar, dass eine arglistige Täuschung eines Erwerbers über die Höhe der Vertriebsprovisionen in ähnlich gelagerten Fällen zu bejahen ist.

Foto: © Christoph Droste/PIXELIO

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