Wenn der Rohbau steht, will man auf das Haus anstoßen. Beim Richtfest können Bauherren ruhig kräftig einschenken. Die Kosten sind nämlich steuerlich absetzbar.
Die Kosten für das Richtfest sind Teil der Herstellungskosten und können mit der Immobilie zusammen abgeschrieben werden. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (AZ: 6 K 2428/04 B) im Falle eines Steuerzahlers entschieden, der eine Mietimmobilie gekauft hatte.
Die Begründung der Richter: Alle Aufwendungen für die Herstellung eines Gebäudes seien steuerlich absetzbar, und auch das Richtfest gehöre zu diesen Kosten. Das gilt neben dem Richtfest auch für eine Grundsteinlegung – auch hier sahen die Richter einen Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes. (www.optimal-absichern.de)