Die Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels endet, wenn der Aufwand der Reparatur den Nutzen für den Mieter sowie den Wert des Mietobjekts übersteigt. Diese sogenannte "Opfergrenze" müsse von Fall zu Fall ermittelt werden, befand der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: VIII ZR 131/09).
Eine Mieterin aus Dresden wollte Risse in ihrem Haus mit einem Verkehrswert von 28.000 Euro auf Kosten des Vermieters beseitigen lassen. Daher verlangte sie von ihrem Vermieter einen Kostenvorschuss von 47.500 Euro. Der Vermieter bezweifelte allerdings, ob die Maßnahme geeignet wäre, den Mangel dauerhaft zu beseitigen.
Vorschuss nur, wenn Maßnahme zur Mangelbeseitigung geeignet ist
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Voraussetzungen für einen Vorschussanspruch gegenwärtig nicht erfüllt sind. Erst müssen die Ursachen der Rissbildung erforscht und beseitigt werden. Solange seien die beabsichtigten Reparaturen ungeeignet und damit nicht erforderlich.
Zumutbarkeitsgrenze muss nicht überschritten werden
Zudem muss der Vermieter den Mangel nur beseitigen, wenn eine Zumutbarkeitsgrenze, die "Opfergrenze", nicht überschritten wird. Es darf kein krasses Missverhältnis entstehen zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie dem Wert des Mietobjekts andererseits.
Der BGH hat den Fall an das zuständige Landgericht zurückverwiesen, damit geklärt werden kann, ob die beabsichtigten Reparaturen zur nachhaltigen Mangelbeseitigung tatsächlich geeignet sind.
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