Raucher Friedhelm A. muss doch raus 

Das Landgericht Düsseldorf wies die Berufung des rauchenden Mieters Friedhelm A. zurück. Der Mann muss seine Wohnung bis Ende 2014 räumen (Az.: 21 S 240/13).

Der Fall ging durch ganz Deutschland. Friedhelm A. sollte seine Wohnung räumen. Grund: der Geruch des kettenrauchenden Rentners ziehe in den Flur und belästige die anderen Mieter. Der Mieter bewohnte jedoch die Wohnung seit 40 Jahren.

Friedhelm A. scheiterte bei der ersten Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf. Daraufhin ging der rauchende Mieter in Berufung. Das Landgericht wies diese jetzt zurück. Der Pflichtverstoß des Mieters sei nicht der, dass er in der Wohnung rauchte. Vielmehr hätte Friedhelm A. dafür sorgen sollen, dass der Geruch nicht in den Flur ziehe. Dies läge vor allem daran, dass der Mieter seine zahlreichen Aschenbecher nie leerte und die Wohnung unzureichend lüftete.

Kündigung durch Vermieterin rechtmäßig


Zudem sei die Kündigung der Vermieterin rechtmäßig. Diese konnte beweisen, dass sie bereits vor der ausgesprochenen Räumung den rauchenden Mieter mehrfach abgemahnt hatte. Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig. Das Landgericht hat eine Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen. Dieser könne dann klären, "ob die durch das Rauchen eines Mieters verursachten Immissionen innerhalb eines Mehrfamilienhauses einen Kündigungsgrund darstellen können."

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