Offene Krankenkassenbeiträge, die nach der Verbraucherinsolvenz fällig werden, gelten als Neuverbindlichkeiten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband berichtet über ein Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main (Az. 7 U 142/12).
In dem konkreten Fall hatte ein Versicherungsnehmer eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Über dessen Vermögen wurde 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Verbraucher versicherte sich 2009 bei einer anderen Versicherung.
Der erste Versicherer kündigte dem Verbraucher 2011 den Vertrag. Über eine Inkassofirma forderte das Unternehmen die rückständigen Beiträge seit 2008.
Außerhalb der Insolvenzmasse
Das Gericht entschied für die Versicherungsgesellschaft. Unter Insolvenzforderungen verstünde man die Schulden während der Eröffnung der Insolvenz. Da die Versicherungsbeiträge erst nach Insolvenzeröffnung fällig waren, fallen diese nicht in die Masse. Es handele sich damit um Neuverbindlichkeiten. Die Versicherung durfte somit die Beiträge beanspruchen.