Eine Mietminderung ist in den ersten drei Monaten während einer energetischen Sanierung nicht möglich. Der Vermieter darf die Miete in bestimmten Fällen nur um 15 Prozent erhöhen. Der Bundesrat verabschiedete diese und andere Änderungen zum Mietrecht laut der Zeitung "B.Z.".
Ein Mieter darf trotz Baulärm und Schmutz bei einer energetischen Sanierung in den ersten drei Monaten keine Mietminderung verlangen. In diese Sanierung fallen unter anderem die Neudämmung der Fassade oder die Anbringung neuer Fenster. Damit sollen Anreize für den Vermieter entstehen, seine Mietobjekte auf diese Weise zu sanieren. Bei Reparaturen und Modernisierungen am Haus, wie etwa der Einbau eines Fahrstuhls, kann der Mieter weiterhin eine Minderung beantragen.
Der Vermieter muss drei Monate vor Baubeginn Art, Umfang und Dauer der Maßnahme seinen Mietern mitteilen. Weiterhin muss er die zu erwartende Mieterhöhung und die künftigen Betriebskosten angeben. Die Angaben zur Energieeinsparung durch die Modernisierung kann der Vermieter in Pauschalwerte angeben.
Vermieter bekommt mehr Rechte
Mit der Reform des Mietrechtes kann der Mieter keine Sanierungsmaßnahmen mehr hinauszögern. Mieter, die die anteiligen Kosten für die Sanierung nicht aufbringen konnten, hatten bisher die Möglichkeit eine Härtefallprüfung durchzusetzen. Mit der Neuregelung des Mietrechts findet die Prüfung erst nach dem Abschluss der Maßnahmen statt. Dennoch muss der Mieter binnen eines Monats nach der Ankündigung der Sanierung beim Vermieter den Einwand anzeigen.
Im Kampf gegen sogenannte "Mietnomaden" bekommt der Vermieter mehr Rechte. Hat ein Vermieter Probleme mit einem Mietnomaden, kann ein Gericht von den Mietern noch Sicherheiten für Mietzahlungen verlangen. Dazu gehören mehrere Monatsmieten Kaution. Diese muss der Mieter bis zur Gerichtsversammlung zahlen. Kommt der Mieter diesen Anordnungen nicht nach, kann die Räumung der Wohnung durch eine einstweilige Verfügung vollzogen werden. Der Gerichtsvollzieher muss bei einer beschränkten Vollstreckung nur noch die Rückgabe der Wohnung veranlassen (BGH, AZ: I ZB 135/05). Der Abtransport der Möbel wird Vermietersache. Meldet sich der Mieter nach der Räumung nicht, kann der Vermieter die Sachen versteigern, verkaufen oder vernichten.
Mieterhöhungsgrenze liegt 15 Prozent
Die Reform regelt weiterhin, dass der Mietpreis in bestimmten Fällen nur noch um 15 Prozent steigen darf. Dies gilt vor allen in Städten mit knappem Wohnraum. Bisher lag die Grenze bei 20 Prozent. Diese Regelung gilt jedoch nur für Altmieten. Bei Neuvermietungen gelten weiterhin 20 Prozent.
Der Bundesrat beschloss in der Reform des Mietrechts weiterhin eine Neuregelung für die Nichtzahlung von Mietkautionen. Zahlt ein Mieter seine Mietkaution nicht oder ist bei der Ratenzahlung in Verzug, darf der Vermieter eine fristlose Kündigung aussprechen.
Bei dem Verkauf eines Mietshauses gelten auch neue Bedingungen. Vermieter können den Mietern erst nach drei Jahren kündigen. Dies gilt, wenn aus den Mietwohnungen Eigentumswohnungen werden sollen. An diese Frist müssen sich nun auch die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts halten. Erwerben diese ein Mietshaus können die Gesellschafter erst nach drei Jahren den Mietern kündigen. Dies gilt auch, wenn sie Eigenbedarf angemeldet haben.