Nebenkostenabrechnung nicht erst an Silvester 

Wer heute die Nebenkostenabrechnung seines Vermieters mit einer Nachforderung im Briefkasten gefunden hat, muss diese unter Umständen nicht bezahlen. Ein Einwurf der Abrechnung an Silvester muss nicht zwingend dazu führen, dass die Frist, die gleichzeitig mit dem Kalenderjahr ausläuft, gewahrt wird.

Vermieter müssen Nebenkosten spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen, um etwaige Nachzahlungen verlangen zu können. Überbringt der Vermieter die Abrechnung des Vorjahres äußerst knapp vor Fristablauf an Silvester, so kann er unter Umständen eine solche Nachzahlung nicht mehr geltend machen, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Landgericht Waldshut-Tiengen (Az.: 1 S 19/09).

Einwurf an Silvester, 17 Uhr

Im verhandelten Fall warf der Vermieter die Abrechnung am späten Silvesternachmittag gegen 17 Uhr seinem Mieter in den Briefkasten. Der Mieter leerte diesen allerdings erst wieder am 2. Januar des neuen Jahres. Nach Ansicht des Mieters sei deshalb die Jahresfrist verstrichen. Der Vermieter hingegen argumentierte, der Mieter hätte ja noch am 31. Dezember abends seinen Briefkasten leeren können und bestand auf der Zahlung einer Nachforderung in Höhe von rund 650 Euro.

Keine Pflicht zur Briefkastenleerung am Silvesterabend

Die Richter gaben jedoch dem Mieter Recht. Denn der Mieter hätte nicht damit rechnen müssen, dass am letzten Tag des Jahres um 17 Uhr ein wichtiges Schreiben in seinen Briefkasten eingeworfen werde. Bei Postzustellungen sei es ortsüblich, dass Briefe vormittags, spätestens am frühen Nachmittag zugestellt würden. Aus diesem Grunde sei dem Mieter nicht vorzuwerfen, dass er seinen Briefkasten erst wieder am 2. Januar geleert habe. Auch das Hilfsargument des Vermieters, wegen eines Eisregens hätte er die Abrechnung nicht früher einwerfen können, ließ das Gericht nicht gelten.

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