Mischmiet-verträge: BGH klärt Unklares 

Verbraucher, die in einem Haus ge­werblich als auch privat Räume mieten, dürfen nicht ohne Grund gekündigt werden. Zu diesem Urteil gelangte der Bundesgerichtshof (8 U 3/13).

In dem Fall ging es um Verbraucher, die in einem mehrstöckigen Haus eine Wohnung als auch ein Ladenlokal mieteten. Die private als auch die ge­werbliche Nutzung fasste ein Mietvertrag von 2006 zusammen. Anders als bei normalen Wohnungsmietverträgen, können Mieter bei diesen Mischmietveträgen einem Gewerbe nachgehen. Die Vermieter kündigten den Mietern jedoch ohne Angabe von Gründen 2012. Die Mieter widersprachen und der Fall landete vor Gericht.

In erster Instanz bekamen die gekündigten Mieter recht. Das Gericht sah das Wohnrecht als primär an. Die Vermieter gingen in Berufung und bekamen in einem zweiten Urteilsspruch recht. Hier sah das Gericht die gewerbliche Nutzung im Vordergrund. Schließlich würden die Mieter damit ihren Lebensunterhalt beziehen. Da die Revision zugelassen war, landete der Fall in Karlsruhe.

Schutz des Mieters


Das Bundesgericht urteilte nun für die Mieter. Grund für die Aufhebung des zweiten Urteils sei, dass die Hauptnutzung des Mischmietvertrages nicht klar wäre. Dennoch habe das Wohnen einen hohen Stellenwert. Da in diesem Fall nicht genau klar ist, ob die gewerbliche oder private Nutzung überwiege, müsse laut dem Gericht von einer privaten Wohnraumvermietung ausgegangen werden. Dies sei vor allem zum Schutz des Mieters ohne dabei "bestehende zwingende Sonderregelungen zu unterlaufen."

Der Bundesgerichtshof klärt häufiger Streitfragen zwischen Mietern und Vermietern. So entschieden die Richter in einem anderen Fall gegen den Vermieter auf Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof ist die höchste richterliche Instanz in Deutschland.

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