Erben haften nicht für hinterlassene Mietschulden. Dies urteilte der Bundesgerichtshof laut der Wirtschaftszeitung "Handelsblatt" (Az.: VIII ZR 68/12).
Bei vererbten Mietschulden müssen Erben nicht mit dem Privatvermögen haften. Geklagt hatte eine Frau, die für fehlende Mietzahlungen ihres verstorbenen Vaters aufkommen sollte. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte für die Klägerin.
Der Verstorbene war Mieter einer Wohnung. Das Mietverhältnis endete erst nach der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten. Das war drei Monate nach dem Tod des Mannes der Fall. Er hinterließ keinerlei Wertgegenstände oder sonstiges Vermögen. Laut BGH müssen Mietschulden nur aus dem Erbe gezahlt werden. Die Klägerin müsse somit nicht persönlich haften.