Mieter können ihre Mietrückstände nicht mit der hinterlegten Kaution verrechnen. Dies entschied das Amtsgericht München in einem Urteil (Az.: 415 C 31694/11)).
Im vorliegenden Fall hatte ein Münchner mehrmals die Miete nicht bezahlt. Daraufhin kündigte ihm die Vermieterin fristlos und erwirkte außerdem eine Räumungsklage.
Vor Gericht gab der Mieter an, er habe darum gebeten, seine Mietrückstände mit der Kaution oder zumindest mit den erwirtschafteten Zinsen zu verrechnen. Laut Amtsgericht können Zinsen der Kaution jedoch nicht zur Mietschuldenbegleichung herangezogen werden. Mieter haben im laufenden Mietverhältnis außerdem keinen Zugriff auf die Kaution. Die fristlose Kündigung seitens der Vermieterin sei daher rechtens.