Kommt der Vermieter seinen Pflichten nicht nach, können Mieter die Miete kürzen. Tun sie das irrtümlich, rechtfertigt das eine Kündigung durch den Vermieter. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (Az.: VIII ZR 138/11).
Im vorliegenden Fall hatten Mieter eines Hauses die Miete um 20 Prozent gekürzt. Als Begründung gaben sie bauliche Mängel und daher eine Bildung von Schimmel an. Der Vermieter kündigte den Mietern wegen des Mietrückstands fristlos.
Fehlverhalten der Mieter
Daraufhin glichen die Mieter den Rückstand aus und zahlten zunächst unter Vorbehalt die volle Miete. Die fristlose Kündigung hat dennoch eine Berechtigung, urteilte das Gericht. Durch das Vorhandensein von zwei Aquarien und einem Terrarium hätten die Mieter die Entstehung von Kondenswasser und damit von Schimmel begünstigt. Der Mietrückstand sei daher nicht gerechtfertigt und die Kündigung wirksam.
Miete unter Vorbehalt
Der BGH rät, im Zweifelsfall die Miete unter Vorbehalt zu zahlen. Bis der Fall gerichtlich geklärt ist, setzen sich Mieter dann nicht dem Risiko einer fristlosen Kündigung aus.