Mietminderung erst nach Info an Vermieter 

Ein Mieter kann aufgrund von Mängeln in der Wohnung nicht einfach die Miete mindern. Zuvor muss der Mieter den Vermieter über den Mangel in Kenntnis setzen. Das befand der Bundesgerichtshof (BGH) gestern (Az.: VIII ZR 330/09).

Die Mieter einer Wohnung in Berlin-Zehlendorf zahlten aufgrund von großflächigem Schimmelbefall für die Monate April, Juni und Juli 2007 keine und für Mai 2007 lediglich einen Teil der Miete. Anfang Juni desselben Jahres kündigte der Vermieter den Mietvertrag fristlos wegen Zahlungsverzugs, wogegen die Mieter unter Hinweis auf den Pilzbefall schriftlich widersprachen. Daraufhin klagte der Vermieter.

Miete nur zurückhalten, wenn Vermieter über Mangel informiert wurde

Nach Auffassung des BGH sind sowohl die Mietminderung und das Zurückbehalten der Miete unzulässig. Die Mieter hätten den Vermieter vorher über den Mangel informieren müssen. Erst dann könne der Mieter sein Zurückbehaltungsrecht bei Mietzahlungen einsetzen, um Druck auf den Vermieter zur Erfüllung seiner Pflichten auszuüben.

Rechtsrat einholen, bevor Miete gemindert wird

"Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung, Schimmelpilzbildung oder sonstige Mängel müssen dem Vermieter sofort gemeldet werden. Der Vermieter muss am besten schriftlich informiert werden. Erst dann ist der Mieter berechtigt, weitere Rechte, wie Mietminderung, Zurückbehaltung usw., geltend zu machen", sagt der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, zu dem BGH-Urteil. Zudem rät Siebenkotten Mietern, sich Rechtsrat zu holen, bevor die Miete gekürzt oder die Zahlung der Miete eingestellt wird.

Foto: © Andre Bonn/FOTOLIA

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