Mieter haben Anspruch auf eine angenehme Temperatur in der Wohnung. An diese Entscheidung des Amtsgericht Köln erinnern die Landesbausparkassen (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 201 C 481/10).
In dem Fall kürzten die Mieter die Miete nachdem sie über ein Wärmeprotokoll feststellten, dass sie die Wohnung im Winter fast nie auf eine Temperatur von 20 Grad Celsius heizen konnten. Außerdem konnten sie die Temperatur in den Räumen nicht unabhängig voneinander regulieren. Sie hatten den Vermieter mehrmals darüber informiert und Abhilfe gefordert.
Der Vermieter verwies nur auf das Alter des Gebäudes. Das Amtsgericht sah darin keine Begründung für die niedrige Temperatur in der Wohnung. Die Mieter haben Anspruch auf eine Temperatur zwischen 18 bis 22 Grad, abhängig ob es sich um einen Haupt- oder Nebenraum handelt. Außerdem muss es möglich sein, die Temperatur abhängig von Raum zu kontrollieren. Ist das nicht der Fall, so haben die Mieter das Recht die Miete im Winter und in den Übergangsmonaten zu kürzen.