Mieter: Anrecht auf heißes Vollbad 

Mieter haben ein Anrecht auf ein heißes Wannenbad. Das geht aus einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München zu der Größe von Gasthermen hervor (AZ 463 C 4744/11).

In diesem Fall installierte ein Vermieter nach dem Defekt der Gastherme eine neue Therme. Der Mieter fand, dass diese unzureichend sei. Das Wasser erhitze sich nicht genug und liefe zu langsam ein.

Der Vermieter wiedersprach. Seiner Meinung nach reichen 37 Grad als Wassertemperatur aus. Eine höhere Temperatur sei schädlich für die Gesundheit. Der Mieter erhob Klage. Das Amtsgericht München entschied, dass der Vermieter eine Wassertherme mit der ausreichenden Größe einzubauen habe.

Laut dem Gericht muss der Vermieter dem Mieter die Wohnung in einem "zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand" überlassen. Eine Gastherme, die groß genug ist, gehöre dazu. Die aktuelle Therme in der Wohnung erhitze das Wasser nicht genug. Außerdem brauche sie über 40 Minuten, um die Wanne zu füllen. Diese Wartezeit sei nicht zumutbar. Auch kühle das Wasser in dieser Zeit wieder ab.

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