Zahlt ein Mieter seine Miete jahrelang zu spät, ohne dass der Vermieter Widerspruch einlegt, ist dies kein Kündigungsgrund. Die Bausparkasse LBS berichtet über ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 191/10).
In dem konkreten Fall kündigte ein neuer Vermieter seinem Mieter fristlos. Als Grund nannte der Vermieter die stets zu spät gezahlte Miete. Unter dem vorherigen Vermieter der Wohnung zahlte der Mieter seine Miete immer in der Monatsmitte anstatt zu Monatsbeginn. Der neue Vermieter sah dies als Vertragsbruch an. Er schickte dem Mieter eine Abmahnung. Als im Folgemonat der Mieter erst zur Monatsmitte überwies, kündigte der Vermieter das Wohnverhältnis fristlos.
Der Bundesgerichtshof sah die Reaktion des neuen Vermieters als übertrieben an und urteilte für den Mieter. Die Richter ermahnten jedoch den Mieter, ab sofort die Miete pünktlich zu überweisen. Nur weil der Vormieter die zu spät gezahlte Miete immer widerspruchslos akzeptierte, handele es sich dennoch um einen Vertragsverstoß.