Vermieter dürfen leerstehende Wohnungen nicht unbegrenzt freistehen lassen, wenn sie diese von der Steuer absetzen wollen. Zu diesem Urteil gelangte laut der Wirtschaftszeitung "Handelsblatt" der Bundesfinanzhof (Az.: IX R/14/12).
Vermieter müssen sich ernsthaft um einen Mieter für ihre leerstehenden Wohnungen bemühen. Nur dann kann der Vermieter die Kosten und den Unterhalt des Mietobjekts von der Steuer absetzen. So urteilte der Bundesfinanzhof (BFH).
Der Vermieter muss demnach auch von seinen Idealvorstellungen abrücken. Gemeint sind damit der gewünschte Mieter als auch die Höhe der Miete. Ein Vermieter müsse laut BFH bei langem Leerstand eben auch eine Mutter mit Kind als Mieter akzeptieren anstatt eines Beamten.