Ein Mann musste seine Wohnung in München räumen. Grund: eine quietschende Liebesschaukel. Das Amtsgericht München urteilte (Az. 417 C 17705/13).
In dem konkreten Fall ging es um einen Mieter, der in seiner Wohnung eine Liebesschaukel aufstellte. Der Mann nutzte diese mit seinen Gästen jedoch immer zwischen 22 Uhr und drei Uhr in der Nacht und das drei -bis viermal die Woche. Neben dem Quietschen der Schaukel, führte auch das laute Sprechen und Gehen, sowie das Türklingeln und das nächtliche Duschen zu Ruhestörungen.
Die Vermieterin mahnte daraufhin den Mann ab. Als dieser jedoch sein Verhalten nicht änderte, kündigte die Vermieterin ihm das Mietverhältnis. Der Mieter verließ jedoch nicht die Wohnung. Daraufhin wendete sich die Vermieterin an das Amtsgericht – mit Erfolg.
Die Richterin stimmte der Vermieterin zu und ordnete die Zwangsräumung der Wohnung an. Der Mieter habe sich nicht an seine Mieterpflichten gehalten. Die Geräusche der Liebesschaukel (Quietschen) entsprechen laut dem Gericht nicht dem "normalen Mietgebrauch". Der Mann musste die Wohnung räumen.
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