Kündigung unzulässig, wenn Amt Miete zu spät zahlt 

Vermieter dürfen Mietern nicht kündigen, nur weil das Sozialamt die Miete nicht pünktlich überweist. Das entschied gestern der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. VIII ZR 64/09).

Im Streitfall mieteten die Beklagten im Mai 2007 ein Reihenhaus in Bayern, für welches laut Mietvertrag die Miete jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus zu zahlen ist. Schon wenige Monate später zog der alleinverdienende Mann aus, so dass die alleinerziehende Mutter zur Hartz IV-Empfängerin wurde.

Ab April 2008 überwies das Jobcenter die Miete. Allerdings gingen die Mietzahlungen erst am 11. April, 7. Mai, 6. Juni und 8. Juli auf dem Konto des Vermieters ein. Daraufhin mahnte der Vermieter die verspäteten Zahlungen ab. Trotz der Mahnungen war das Jobcenter nicht bereit, die Mietzahlungen früher anzuweisen. Der Vermieter kündigte den Mietvertrag im Juni 2008 mit Hinweis auf die verspätete Mietzahlungen und forderte die Erstattung vorgerichtlicher Auslagen.

Mieter kann verspätete Mietzahlung nicht angelastet werden

Nachdem bereits die vorgelagerten gerichtlichen Instanzen die Klage zurückwiesen, entschied der BGH nun, dass der Vermieter nicht berechtigt war, das Mietverhältnis wegen der unpünktlichen Mietzahlungen fristlos zu kündigen. Das Jobcenter sei nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit, das könne nicht der Mieterin angelastet werden. Das Jobcenter handele bei der Übernahme der Mietzahlungen nicht als "Erfüllungsgehilfe des Mieters", sondern um dessen Lebensunterhalt sicherzustellen.

Der Deutsche Mieterbund begrüßte das Urteil des BGH. "Probleme, die aufgrund von Nachlässigkeiten oder Fehlern im Jobcenter auftreten, dürfen nicht auf dem Rücken der Mieter ausgetragen werden," sagte der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten.

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