Klausel darf nicht Sondertilgung streichen 

Die Sparkassen dürfen über Klauseln in Darlehensverträgen nicht die Sondertilgung bei der Vorfälligkeits­entschädigung streichen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht Oldenburg hervor (6 U 236/13). Die Revision beim Bundes­ge­richtshof ist zugelassen.

Eine Sparkasse regelte die Vorfälligkeits­entschädigung in Darlehensverträgen so, dass Sondertilgungsrechte unberücksichtigt blieben. Das Oberlandesgericht untersagte die Nutzung der Klausel. Sie widerspreche dem Bereicherungsverbot.

Bei der Vorfälligkeitsentschädigung geht es um den finanziellen Verlust seitens des Kreditgebers, der bei einer Rückzahlung des Kredits vor Vertragsende entsteht. Dabei geht es um Zinsen. Der Kreditgeber kann bei seiner solchen früheren Zahlung laut des Urteils jedoch nicht mehr verdienen, als bei der normalen Zahlung. Ohne die Sondertilgung kann dies jedoch der Fall sein. Denn der Kunde hätte diese Sonder­tilgungs­rechte auch während des Darlehens gehabt.

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