Die Sparkassen dürfen über Klauseln in Darlehensverträgen nicht die Sondertilgung bei der Vorfälligkeitsentschädigung streichen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht Oldenburg hervor (6 U 236/13). Die Revision beim Bundesgerichtshof ist zugelassen.
Eine Sparkasse regelte die Vorfälligkeitsentschädigung in Darlehensverträgen so, dass Sondertilgungsrechte unberücksichtigt blieben. Das Oberlandesgericht untersagte die Nutzung der Klausel. Sie widerspreche dem Bereicherungsverbot.
Bei der Vorfälligkeitsentschädigung geht es um den finanziellen Verlust seitens des Kreditgebers, der bei einer Rückzahlung des Kredits vor Vertragsende entsteht. Dabei geht es um Zinsen. Der Kreditgeber kann bei seiner solchen früheren Zahlung laut des Urteils jedoch nicht mehr verdienen, als bei der normalen Zahlung. Ohne die Sondertilgung kann dies jedoch der Fall sein. Denn der Kunde hätte diese Sondertilgungsrechte auch während des Darlehens gehabt.