Klarheit für Mieter bei Schönheitsreparaturen 

Als Mieter kann man aufgrund der vielfältigen Rechtsprechung schon mal den Überblick verlieren, was man darf und was nicht. Gerade bei Schönheitsreparaturen haben jüngste Urteile des Bundesgerichtshofes dafür gesorgt, dass viele Klauseln unwirksam sind.

Über die aktuelle Rechtslage für Mieter will ein neuer Ratgeber "Die besten Tipps für Mieter" aus dem C.H. Beck Verlag umfassend informieren. Auch hier steht das leidige Problem mit den Schönheitsreparaturen im Fokus. "Enthält der Mietvertrag etwa starre Fristen, nach denen der Mieter renovieren muss, ist die Klausel insgesamt ungültig", erklärt Dirk Kimmeskamp, Rechtsanwalt und Autor des soeben erschienenen Ratgebers.

Bei unwirksamen Klauseln muss der Vermieter malern

"Folge für den Vermieter ist, dass er die Ausbesserungen aus eigener Tasche zahlen muss." Auch Vereinbarungen, nach denen der Mieter bei Auszug immer zur Renovierung verpflichtet ist, sind eigentlich unwirksam. Seit einem neuen BGH-Urteil (Urteil vom 14. Januar 2009, VIII ZR 71/08) kann sich dies jedoch ändern.

"Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen", erläutert Mietrechtsexperte Kimmeskamp, "wenn sich die Klausel in einem erst Wochen später unterschriebenen Übergabeprotokoll befindet und individuell vereinbart wurde." Was kaum jemand weiß: "Für Mieter sind mündliche Mietverträge günstiger, weil dann nur die für Mieter vorteilhaften gesetzlichen Regelungen gelten", so der Ratgeberautor.

Renovierungspflicht wird auf den Mieter abgewälzt

Das hat insbesondere Bedeutung für die Erledigung der sogenannten Schönheitsreparaturen bei Mietvertragsende. Nach dem Gesetz ist der Vermieter verpflichtet, die Renovierung durchführen. In schriftlichen Mietverträgen wird diese Pflicht aber praktisch immer auf den Mieter abgewälzt.

Als Schönheitsreparaturen bezeichnet man übrigens alle Arbeiten, die mit Pinsel, Farbe und Spachtel zu erledigen sind. Also das Anstreichen von Decken und Wänden, der Heizkörper und Heizungsrohre, das Streichen der Innentüren und Fenster sowie der Außentüren von innen. Aber keine Angst: Ist die Wohnung mit einer Raufasertapete ausgestattet, muss man nicht ständig neu tapezieren, sondern darf die Tapete überstreichen. "In der Regel sind mindestens drei Anstriche möglich, bevor die Tapete erneuert werden muss", sagt Rechtsanwalt Kimmeskamp.

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