Ein Mieter kann nicht ohne besondere vertragliche Regeln erwarten, dass seine Wohnung einen Schallschutz aufweist, der über die zum Zeitpunkt des Hausbaus geltenden DIN-Vorschriften hinausgeht. Das hat der Bundesgerichtshof am vergangenen Mittwoch entschieden (Az.: VIII ZR 85/09) und damit die Rechte der Vermieter gestärkt.
Ein Vermieter verklagte die Mieter einer Wohnung, da sie Mietrückstande von rund 1.700 Euro nicht zahlen wollten. Die Mieter hatten die Miete um diesen Betrag gemindert, weil die Trittschalldämmung der darüberliegenden Wohnung mangelhaft war. Ein Sachverständiger hatte eine Trittschallmessung durchgeführt und festgestellt, dass die Anforderungen der DIN 4109 (1989) zwar erfüllt sei. Aber es handele sich um den reinen Normschallschutz, der allgemein nicht der Qualität mittlerer Art und Güte entspreche.
Die zum Zeitpunkt des Hausbaus geltende DIN muss eingehalten werden
Das ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ausreichend. Mehr als die Einhaltung der zum Zeitpunkt des Hausbaus geltenden DIN 4109 zum Schallschutz konnten die Mieter nicht erwarten.
Wenn eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung fehlt, dann muss der Mieter damit rechnen, dass die gemietete Wohnung einen Zustand aufweist, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes ebenso wie die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Demnach ist grundsätzlich der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.
Mieterbund empfiehlt Schallschutzregelung im Mietvertrag
Der deutsche Mieterbund empfiehlt allen Mietern bei Abschluss eines Mietvertrages darauf zu achten, dass eine Regelung zum Schallschutz aufgenommen wird. Anhaltspunkte bietet dafür die VDI-Richtlinie 4100 mit drei Schallschutzstufen.