Kein Sonderkündigungsrecht im Dreifamilienhaus 

Eine vom Vermieter selbst bewohnte Wohnung in einem Dreifamilienhaus berechtigt den Vermieter nicht dazu, eine Kündigung auszusprechen, wenn er die Räumlichkeiten selbst nutzen will. Das ist selbst dann nicht zulässig, wenn der Vermieter zwei Wohnungen selbst nutzt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: VIII ZR 90/10). Damit hat der BGH die Voraussetzungen für eine Kündigung eines Mietverhältnisses in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude präzisiert.

Im Gegensatz dazu ist der Vermieter eines Zweifamilienhauses laut Bürgerlichem Gesetzbuch ohne Angabe von Gründen dazu berechtigt, ein Mietverhältnis zu kündigen, wenn in einem Wohnhaus mit zwei Wohnungen eine Einheit vermietet und die andere Einheit von ihm selbst bewohnt wird.

Der BGH urteilte in dem Fall, dass die Voraussetzungen einer erleichterten Kündigung in dem Dreifamilienhaus nicht erfüllt sind. Der Deutsche Mieterbund begrüßte die Entscheidung des Gerichts. "Das Urteil schafft Rechtssicherheit. Es wird klargestellt, dass der Vermieter durch eine möglicherweise nur vorübergehende Mitnutzung einer Einliegerwohnung aus einem normalen Dreifamilienhaus mit vollem Kündigungsschutz nicht ein Zweifamilienhaus mit geringem Kündigungsschutz machen kann", sagte der Präsident des Mieterbundes, Lukas Siebenkotten.

Foto: © Andrey Armyagov/FOTOLIA

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