Vermieter können durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kein generelles Haustierverbot aussprechen. Es kann sich bei dem Verbot von Tierhaltung in Mietwohnungen immer nur um Einzelfallentscheidungen handeln. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor (VIII ZR 168/12).
In dem Fall hielt ein Mieter einen Hund, obwohl es im Mietvertrag eine Klausel gab, die die Tierhaltung im Haus verbot. Der Vermieter forderte den Mieter auf, das Tier abzuschaffen. Der Mieter weigerte sich, der Vermieter klagte daraufhin. Der Fall ging durch mehrere Instanzen, die letzte Entscheidung lag dann beim Bundesgerichtshof (BGH).
Der BGH entschied gegen ein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung. Ein solches Verbot benachteilige den Mieter unangemessen. Es fehle eine Berücksichtigung der Umstände. Ob Tierhaltung erlaubt ist, hängt laut der Entscheidung immer von der jeweiligen Situation ab.