Ein Vermieter muss dem Mieter bei Abschluss des Mietvertrags ein insolvenzfestes Konto zur Überweisung der Kaution benennen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: VIII ZR 98/10). Mit dem Urteil hat das Gericht die Mieterrechte gestärkt.
Im Streitfall hatten die Mieter die Zahlung der Kaution verweigert, da der Vermieter ihnen nicht ein gesondertes und den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Mietkautionskonto benannt und nachgewiesen hatte. Der Vermieter war der Auffassung, dass ein solches Konto nicht vorab mitgeteilt werden müsse und kündigte daraufhin den Vertrag.
Kündigung ist laut BGH unwirksam
Die Kündigung ist unwirksam, befand nun der BGH. Ein Mieter darf die Zahlung der Kaution davon abhängig machen, ob der Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Konto benennt. Damit soll die Kaution vom Vermögen des Vermieter getrennt und so vor dem Zugriff vor dessen Gläubigern geschützt werden. Es besteht kein Grund dafür, dem Mieter diesen Schutz nicht von vornherein zu gewähren.
Mieterbund: Kaution muss von Anfang an insolvenzfest angelegt sein
Der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, begrüßte das Urteil. "Die Vorgaben des Gesetzes – insolvenzfeste Anlage – müssen vom ersten Tag des Mietvertrages an gelten. Es wäre völlig sinnlos, zunächst die Mieter zu verpflichten, die Kaution bar zu zahlen oder auf ein normales Girokonto des Vermieters zu überweisen, und damit eine 'Sicherheitslücke' zu provozieren", sagte Siebenkotten.
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