Das Jobcenter darf Hausbesuche bei Hartz-IV Empfängern durchführen. Zu diesem Beschluss gelangte das rheinland-pfälzische Landessozialgericht (L 3 AS 315/14 B ER).
Wenn begründete Zweifel an der tatsächlichen Nutzung einer Wohnung durch Hartz-IV Empfänger bestehen, darf das Jobcenter einen Hausbesuch abstatten. Dadurch kann laut dem Gericht die tatsächliche Nutzung überprüft werden.
Dieser Hausbesuch darf jedoch nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Verweigert ein Leistungsempfänger den Zutritt, muss dieser den Nachweis für die Nutzung erbringen. Ist dies nicht möglich, muss das Jobcenter Miete und Heizkosten nicht übernehmen.
Hartz-IV Leistungen sind an bestimmte Bedingungen geknüpft. So dürfen Bezieher von Sozialleistungen kein Geldvermögen über einen bestimmten Betrag haben. Wie das genau aussieht, klärt Banktip in einem Ratgeber.