Bereits 2015 werteten die Verbraucherzentralen über 1400 Fälle zu Inkassodiensten aus und überprüften, inwieweit die gesetzlichen Informationspflichten umgesetzt wurden. Ab dem 7. März 2016 stehen in einer weiteren Untersuchung nun die Höhe und Zusammensetzung der Inkassoforderungen im Fokus.
Wie hoch dürfen Inkassokosten sein? Und wer muss sie bezahlen? Das Inkassorecht kann manchmal undurchsichtig sein. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg untersucht im Rahmen des Projekts „Wirtschaftlicher Verbraucherschutz“ Inkassofälle, mit denen sich Verbraucher an die Verbraucherzentralen wenden.
„Bislang gibt es keine klare Regelung, wie hoch genau die Gebühren der Inkassodienste sein dürfen. Wir möchten uns daher die konkrete Zusammensetzung der Rechnungen ansehen und herausfinden, welche Gebühren in welcher Höhe verlangt werden“, sagt Julia Woywod-Dorn von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Nach § 4 Abs. 5 RDGEG sind Inkassokosten von registrierten Inkassodienstleistern für Inkassodienstleistungen nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Viele Posten dürfen laut Gesetz von den Inkassodiensten überhaupt nicht berechnet werden: zum Beispiel Kontoführungsgebühren, Extra-Gebühren für Telefonanrufe oder überflüssige Adressermittlungsgebühren.
Verbraucher können ihre Inkasso-Schreiben in Kopie an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg senden: per Mail an inkasso@vz-bw.de, per Post (Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. , Stichwort: Inkasso-Aktion, Paulinenstraße 47, 70178 Stuttgart) .
Bild: moshimochi/Shutterstock.de