Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes können steuerlich absetzbar sein, wenn dadurch konkrete Gesundheitsgefahren oder Gefahren des Hauses für seine Bewohner beseitigt werden können. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az: VI R 21/11, VI R 70/10 und VI R 47/10).
Der Grund für die Sanierung darf allerdings weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen, noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Auch muss der Steuerpflichtige realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen, bevor er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen kann. Dann kann er sich den aus der Erneuerung resultierenden Vorteil anrechnen lassen. (www.optimal-absichern.de)