Das Jobcenter begleicht keine nachträgliche Nebenkostennachzahlung, wenn ehemalige Empfänger keine Leistungen mehr beziehen. Dies entscheid das Sozialgericht Mainz in einem Urteil (Az.: S 10 AS 200/12 ER).
Eine Frau hatte im Jahr 2010 Arbeitslosengeld II bezogen. Später zog sie um und meldete sich beim Jobcenter ab. Als sie dann eine Nachforderung für das Jahr 2010 bekam, versuchte die Frau diesen Betrag vom Jobcenter zu erhalten. Dieses lehnte ab und bekam vom Gericht Recht.
Wäre die Abrechnung 2010 erfolgt, hätte das Jobcenter die Kosten übernommen. Jedoch übernimmt das Jobcenter nur Kosten, "wenn aktuell Hilfebedürftigjkeit besteht." Da die Frau inzwischen nicht mehr auf Leistungen des Jobcenter angewiesen war, müsse sie die nachträglich gemachte Forderung selbst begleichen.