Ein Vegetarier mit Laktoseintoleranz hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs. Das urteilte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (L 6 AS 291/10).
Ein Vegetarier klagte auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung. Durch einen Laktosetoleranztests wurde bei ihm eine Milchzuckerunverträglichkeit festgestellt. Laut dem Kläger entstanden ihm höhere Kosten durch den Kauf von Milchersatzprodukten.
Normalerweise deckt Hartz-IV die höheren Kosten einer medizinischen bedingten Ernährung ab. In diesem Fall wies das Gericht die Klage jedoch ab. Begründung hier: Der Kläger spare durch seine vegetarische Ernährung bereits Kosten ein. Damit gebe es keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. Ein Vegetarier könne nicht mit einem sich mit Vollkost ernährenden Leistungsempfänger verglichen werden.